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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Bedingungen für Reparatur und Herstellung
Schnyder SA - Jakobstrasse 52 - CH-2504 Biel/Bienne / Schweiz und
Schnyder Gear Tool Service Europe Kft - Kamilla utca 16 - HU – 8000 Székesfehérvár / Ungarn
30.11.2025 Version 3

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30.11.2025           PDF/95KB

1. Präambel

Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, dass die Parteien die Bedingungen festlegen, unter denen der Hersteller das/die Produkt(e) herstellt/repariert und, falls vereinbart, an den Kunden liefert.

Der Hersteller ist ein Unternehmen mit Erfahrung und Fachwissen in der Herstellung / Reparatur. Es ist mit den notwendigen Werkzeugen und Personal für die Produktion ausgestattet. Der Hersteller bietet Dienstleistungen wie folgt an

1.1. Die Herstellung neuer Produkte, als

1.1.1. Standardprodukte ab Lager oder

1.1.2. Komplexe Kundenwerkzeuge sowie

1.2. Die Reparatur bestehender Produkte.

2. Definitionen

Komplexe Kundenwerkzeuge: Spezialisierte Instrumente, die nach den individuellen Anforderungen des Kunden entwickelt und hergestellt werden. Im Gegensatz zu Standardprodukten ab Lager werden komplexe Kundenwerkzeuge individuell bestellt und sind auf bestimmte technologische Parameter, Funktionalitäten oder Leistungskriterien zugeschnitten, die vom Kunden festgelegt werden.

Hersteller: Schnyder SA (eingetragener Sitz: CH-2504 Biel/Bienne, Jakobstrasse 52, Schweiz) oder Schnyder Gear Tool Service Europe Kft. (eingetragener Sitz: HU-8000 Székesfehérvár, Kamilla utca 16, Ungarn).

Kunde: jede Unternehmensorganisation, die sich mit dem Ziel an den Hersteller wendet, die Herstellung eines Produkts oder die Reparatur eines Produkts in Auftrag zu geben, das zuvor entweder vom Hersteller oder von einem Dritten hergestellt wurde.

Herstellungsgebühr: der Betrag, den der Hersteller dem Kunden für die Herstellung/Reparatur und, falls zwischen den Parteien vereinbart, für die Lieferung des Produkts in Rechnung stellt.

Herstellungsvertrag: die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und die Bestellung.

RfP: Die Angebotsanfrage des Kunden, die per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Herstellers gesendet wird.

Parteien: Hersteller und Kunde gemeinsam.

Produkt: Verzahnungswerkzeuge wie Wälzfräser, Formfräser, Schneidräder, Wälzschälwerkzeuge, Kaltwalzwerkzeuge, Schleifwerkzeuge, Erodierelektroden, Lehren und alle anderen aktuellen oder zukünftigen Produkte des Herstellers, einschließlich komplexer Kundenwerkzeuge und reparierter Produkte.

Reparierte Produkte: ein Produkt, das zuvor entweder vom Hersteller oder von einem Dritten hergestellt und vom Hersteller im Rahmen des Herstellungsvertrags repariert wurde.

Bestellung: ein Angebot des Herstellers, das vom Kunden akzeptiert wurde.

3. Gegenstand der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen

3.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Hersteller das/die Produkt(e) in den Mengen und der Qualität, die in einem bestimmten Auftrag angegeben sind, in übereinstimmung mit den vereinbarten Qualitätsanforderungen und -anweisungen herstellt/ repariert und, falls von den Parteien vereinbart, an den Kunden liefert.

3.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Herstellungsgebühr zu zahlen.

3.3. Die Parteien erkennen an, dass der Hersteller verpflichtet ist, die Arbeit so zu organisieren, dass die in der Bestellung angegebenen Produkte gemäß dem Herstellungsvertrag rechtzeitig und in angemessener Qualität hergestellt werden.

3.4. Der Hersteller leitet und führt den gesamten Herstellungs-/Reparaturprozess des Produkts in übereinstimmung mit seinen eigenen Management- und Qualitätssicherungs-protokollen durch.

3.5. Der Hersteller nimmt darüber hinaus alle Aufgaben wahr, die zwar in diesem Herstellungsvertrag nicht ausdrücklich genannt sind, aber für die fachgerechte und umfassende Erbringung der vom Herstellungsvertrag erfassten Leistungen erforderlich sind.

3.6. Wenn die Parteien dies vereinbart haben, liefert der Hersteller die Produkte an den Standort des Kunden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung kann der Kunde die Produkte am Standort des Herstellers in Biel oder Székesfehérvár abholen, je nach Bestimmung des Herstellers.

4. Herstellungsgebühr

4.1. Als Gegenleistung für seine Reparaturdienstleistungen oder im Falle der Herstellung für die hergestellten Produkte hat der Hersteller Anspruch auf eine Herstellungsgebühr und gegebenenfalls auch auf die Lieferkosten.

4.2. Die Herstellungsgebühr versteht sich zuzüglich anfallender Steuern.

4.3. Der Prozess der Rechnungsstellung unterscheidet sich im Falle einer Herstellung oder Reparatur.

4.3.1. Im Falle einer Herstellung wird die Rechnung bei Versand/übergabe des Produkts an den Kunden ausgestellt.

4.3.2. Im Falle einer Reparatur wird nach Benach-richtigung des Kunden über den Abschluss der Reparatur eine Rechnung ausgestellt. Die übergabe / Lieferung des reparierten Produkts/der reparierten Produkte darf erst nach ordnungs-gemäßer Begleichung der jeweiligen Rechnung erfolgen.

4.4. Der Kunde hat Zahlungen streng nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten, ohne Abzug von Rabatten, Spesen, Steuern, Gebühren, Zöllen oder ähnlichen Abgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

4.5. Der Kunde hat die vom Hersteller ausgestellte Rechnung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug vereinbaren die Parteien einen Verzugszinssatz von 5 % p. a. 5.

4.6. Bei neu hergestellten Produkten unterliegen die Produkte bis zur vollständigen Zahlung der Herstellungsgebühr einem Eigentumsvorbehalt.

5. Bestellprozess für die Herstellung neuer Produkte

5.1. Der Bestellvorgang beginnt damit, dass der Kunde eine Ausschreibung (RfP) einreicht. In der Ausschreibung müssen die Menge und die Art der benötigten neuen Produkte angegeben werden.

5.2. Die Mindestbestellmenge für komplexe Kundenwerkzeuge beträgt zwei (2) Stück. Für andere neue Produkte gibt es keine Mindestbestellmenge.

5.3. Auf der Grundlage der Ausschreibung werden die Parteien bei Bedarf – insbesondere bei komplexen Kundentools – Konsultationen führen, um die technischen Details der Produkte zu spezifizieren. Diese technische Diskussion muss in gutem Glauben geführt werden und zielt darauf ab, alle technischen Spezifikationen, Anforderungen und andere relevante Details des Produkts/der Produkte zu finalisieren.

5.4. Nach Konsens über die Spezifikationen unterbreitet der Hersteller ein detailliertes Angebot, das die Preisgestaltung, die Liefer-/übergabefristen und andere relevante Bedingungen umfasst. Die im Angebot angegebenen Preise sind 30 (dreißig) Tage gültig.

5.5. Sollte der Kunde mit dem Angebot einverstanden sein, muss er es per E-Mail annehmen. Mit dieser Annahme erklärt sich der Kunde mit den darin dargelegten Bedingungen, Preisen und Liefer-/übergabeplänen einverstanden.

5.6. Nach Erhalt der Annahme durch den Kunden beginnt der Hersteller mit der Herstellung der bestellten Produkte gemäß der Bestellung.

5.7. Nach Abschluss der Fertigung hat der Hersteller, sofern vereinbart, die Lieferung der hergestellten Produkte an die vom Kunden angegebene Adresse gemäß den in der Bestellung festgelegten Lieferdetails sicherzustellen oder den Kunden über die übergabedetails zu informieren.

5.8. änderungen oder Stornierungen einer Bestellung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Der Kunde ist für alle bereits angefallenen Kosten verantwortlich.

5.9. Im Falle einer stornierten Reparatur liegt die Haftung zur Rückgabe der Werkzeuge ausschließlich beim Kunden.

6. Bestellvorgang für die Reparatur von Produkten

6.1. Der Bestellvorgang beginnt mit der Abgabe einer Anfrage durch den Kunden. In der Ausschreibung müssen die erforderlichen Reparaturarbeiten angegeben werden.

6.2. Auf der Grundlage der Ausschreibung nehmen die Vertragsparteien erforderlichenfalls Konsultationen auf, um die technischen Einzelheiten der reparierten Produkte festzulegen. Diese technische Diskussion muss in gutem Glauben geführt werden und zielt darauf ab, alle technischen Spezifikationen, Anforderungen und andere relevante Details des Produkts zu finalisieren.

6.3. Anschließend hat der Kunde die Lieferung des zu reparierenden Produkts an die vom Hersteller bestimmte Einrichtung des Herstellers (Biel oder Székesfehérvár) zu veranlassen.

6.4. Nach Erhalt muss der Hersteller das Produkt überprüfen, um die Durchführbarkeit einer Reparatur festzustellen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen.

6.5. Nach der Inspektion unterbreitet der Hersteller dem Kunden einen formellen Vorschlag, in dem die Kosten und der Umfang der Reparaturarbeiten sowie der voraussichtliche Fertigstellungstermin aufgeführt sind.

6.6. Sollte der Kunde mit dem Angebot einverstanden sein, muss er es per E-Mail annehmen. Eine solche Annahme bedeutet, dass der Kunde mit den darin dargelegten Bedingungen, Preisen und Lieferplänen einverstanden ist.

6.7. Die Parteien bestätigen hiermit, dass technische Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, nur annähernd sind und aus Sicht der Herstellung nicht als verbindlich gelten.

6.8. Wenn der Hersteller während des Reparaturprozesses nach vernünftiger Einschätzung feststellt, dass das Produkt nicht repariert werden kann, muss er den Kunden unverzüglich darüber informieren. Mit dieser Mitteilung gilt der Reparaturauftrag als beendet. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall die anteiligen Reparaturkosten vom Kunden zu tragen sind. Der Kunde kann unter Anwendung des in Abschnitt 5 beschriebenen Verfahrens ein neu hergestelltes Produkt anfordern.

6.9. Nach Abschluss der Reparatur und Zahlungseingang gemäß Punkt 4.3.2. liefert der Hersteller das Produkt an die in der Bestellung angegebene Adresse des Kunden oder, falls von den Parteien vereinbart, benachrichtigt er den Kunden über die Details der übergabe.

7. Produktqualität, Herstellungsprozess

7.1. Der Hersteller stellt sicher, dass die während des Herstellungsprozesses verwendeten Werkzeuge den geltenden Gesetzen, Normen und vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen, und übernimmt die Verantwortung für deren Verfügbarkeit und Wartung.

7.2. Der Hersteller muss bei der Bedienung und Wartung der für die Herstellung erforderlichen Geräte in übereinstimmung mit dem in der gegebenen Situation erwarteten Verhalten handeln. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass sich die Geräte in ordnungsgemäßem Zustand und betriebseffizient befinden, um die für das Produkt geltenden Qualitätsstandards zu erfüllen.

7.3. Die Parteien bestätigen hiermit, dass die in der Bestellung angegebenen technischen Daten wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd sind und für den Hersteller nicht als verbindlich gelten.

7.4. Mit Ausnahme reparierten Produkten ist der Hersteller berechtigt, während der Lieferung des Produkts um maximal +/- 10 % von der in der Bestellung angegebenen Menge abzuweichen, ohne dass eine weitere Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

7.5. Ergibt sich bei Anwendung der zulässigen Abweichung von ±10 % ein Bruchwert, wird wie folgt verfahren:

7.5.1. Bei Unterlieferungen wird auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet, sodass kein zusätzliches Stück geliefert werden muss.

7.5.2. Bei überlieferungen wird auf die nächsthöhere ganze Zahl abgerundet, sodass kein zusätzliches Stück ausgeliefert wird.

7.6. Der Hersteller wird den Kunden benachrichtigen, wenn während der Produktion Hindernisse, Verzögerungen, Fehler oder Mängel auftreten.

8. Liefer-/übergabezeit

8.1. Die vom Hersteller in der Bestellung angegebenen Liefer-/übergabetermine sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen keine festen oder verbindlichen Termine dar. Diese Daten dienen der Orientierung (d. h. als ungefähre Daten) und bilden nicht die Grundlage für ein Geschäft zur Lieferung zu einem festen Termin.

8.2. Sollten dem Hersteller Umstände bekannt sein, die der rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages entgegenstehen können, wird der Hersteller den Auftraggeber hierüber informieren und den voraussichtlichen Fertigstellungstermin rechtzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Fertigstellungstermins angeben.

8.3. Sollte es beim Hersteller zu Verzögerungen kommen, stellen diese Verzögerungen keinen Verstoß gegen den Herstellungsvertrag dar. Sollte eine Verzögerung jedoch 14 (vierzehn) Tage überschreiten, hat der Kunde Anspruch auf einen Preisnachlass von 4 % des Gesamtpreises der verspäteten Produkte und 2 % für jede weitere Verzögerung von 7 Tagen. Der dem Kunden gemäß dieser Bestimmung zustehende Gesamtrabatt darf zehn Prozent des Gesamtwerts der verspätet gelieferten Produkte nicht überschreiten.

8.4. Im Falle der Nichtabnahme der Produkte durch den Kunden trägt der Kunde sämtliche damit verbundenen Kosten und Risiken. Darüber hinaus behält sich der Hersteller das Recht vor, Lagergebühren zu berechnen, beginnend einen (1) Monat nach der Mitteilung an den Kunden, dass die Produkte lieferbereit sind, sofern die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung durch den Kunden organisiert wird. Diese Gebühren betragen 0,5 % des Rechnungswertes pro Monat.

8.5. Sofern die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung durch den Kunden organisiert wird und eine vom Hersteller gesetzte angemessene Nachfrist ohne Abnahme der Produkte durch den Kunden abläuft, behält sich der Hersteller das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, die Produkte anderweitig zu verwerten oder die Produkte an den Kunden zu liefern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

8.6. Ist die Lieferung als Abrufauftrag vereinbart, behält sich der Hersteller das Recht vor, sämtliche Produkte spätestens zwölf (12) Monate nach Vertragsabschluss zu versenden und in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob der Kunde einen Abruf erteilt hat.

9. Teilweise Leistung

9.1. Der Hersteller ist berechtigt, seine Leistungen vorab oder in Teilen zu erbringen. Der Kunde ist zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet.

9.2. Die Parteien arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, um abgeschlossene Teile der Dienst-leistungen zu regeln.

9.3. Allfällige Mehrkosten, die im Zusammenhang mit Teilleistungen entstehen, insbesondere Lieferkosten, gehen zu Lasten des Herstellers.

10. Garantieerklärungen

10.1. Der Hersteller sichert zu und garantiert, dass der Herstellungsprozess der Produkte den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und die anerkannten Grundsätze guter Herstellungs-praxis eingehalten werden.

10.2. Der Hersteller sichert zu und garantiert, dass die Produkte nach Abschluss der Herstellung den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen.

10.3. Der Hersteller erklärt und garantiert, dass er über die erforderliche Ausrüstung, Produktionsanlagen, qualifiziertes Personal sowie die technischen und fertigungstechnischen Kenntnisse verfügt, um die vereinbarten Anforderungen zu erfüllen.

11. Inspektion und Reklamationen

11.1. Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmtes Abnahmeverfahren vereinbart wurde, liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Produkte zu prüfen und dem Hersteller etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Eine solche Inspektion muss unverzüglich nach Erhalt der Produkte durchgeführt werden.

11.2. Die Bestätigung der Annahme darf nicht unangemessen verweigert werden.

11.3. Die Frist für die Abnahme beträgt 10 (zehn) Tage nach Erhalt der Produkte (wenn der Hersteller für die Lieferung verantwortlich ist) oder ab dem Datum der übernahme (wenn der Kunde für die Lieferung verantwortlich ist).

11.4. Mängelrügen müssen spätestens 10 (zehn) Tage nach Erhalt der Produkte schriftlich beim Hersteller eingereicht werden. Unterlässt der Kunde eine solche Rüge innerhalb dieser Frist, so gelten die Produkte in jeder Hinsicht als mangelfrei und gelten als abgenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt erkennbare Mängel sind ebenfalls innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

11.5. Im Falle von Beschwerden verpflichten sich die Parteien, nach Treu und Glauben zu verhandeln, um die betreffende Beschwerde beizulegen.

12. Rücksendungen

12.1. Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Hersteller zuvor schriftlich zugestimmt hat.

12.2. Die Lieferbedingung für Rücksendungen ist DDP Biel für Schnyder SA bzw. DDP Székesfehérvár für Schnyder Gear Tool Service Europe Kft., jeweils gemäß Incoterms® 2020.

12.3. Zurückgesandte Produkte müssen sachgerecht verpackt und gereinigt sein. Komplexe kundenspezifische Werkzeuge sind von der Rücksendung ausgeschlossen.

12.4. Für jede Rücksendung muss der Kunde dem Hersteller die zugehörige Rechnungsnummer sowie das Rechnungsdatum mitteilen.

12.5. Der Hersteller erstattet den vereinbarten Betrag, höchstens jedoch 80 % der Herstellungsgebühr. Die genaue Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Zustand des zurückgesandten Produkts und weiteren Umständen.

13. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

13.1. Der Herstellungsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von beiden Parteien vereinbart wird, und gilt auf unbestimmte Zeit.

13.2. Jede Partei ist berechtigt, den Herstellungsvertrag schriftlich mit einer Frist von 90 (neunzig) Tagen zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Herstellungs-vertrags hat der Hersteller die bereits erteilten Bestellungen zu erfüllen.

13.3. Jede Partei ist berechtigt, den Herstellungsvertrag in den folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen:

13.3.1. wenn gegen die andere Vertragspartei ein Konkurs-, Liquidations- oder Zwangsauflösungsverfahren endgültig angeordnet wird oder wenn die andere Vertragspartei beschließt, ein Konkurs-, Liquidations- oder Liquidationsverfahren einzuleiten;

13.3.2. wenn die andere Partei einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Herstellungsvertrag nicht nachkommt, und zwar auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen nach Ablauf der versäumten Frist. Als wesentliche Vertragsverletzung kommt insbesondere Folgendes in Betracht:

13.3.2.1. im Falle des Kunden die Nichtzahlung der Herstellungsgebühr oder anderer Zahlungs-verpflichtungen;

13.3.2.2. wenn die Genehmigungen des Herstellers (falls vorhanden) für die Herstellung des Produkts/der Produkte widerrufen werden, von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden oder aus einem anderen Grund oder Umstand der Hersteller nicht berechtigt ist, die für die Herstellung des Produkts/der Produkte erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen.

13.4. Im Falle der Kündigung rechnen die Vertragsparteien untereinander ab.

14. Höhere Gewalt

14.1. Keine der Parteien haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung auf eine Ursache, einen Zustand oder ein unvermeidbares Ereignis zurückzuführen ist, das außerhalb der Kontrolle, der Handlungen und der Person der Parteien liegt (wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen, die aufgrund einer Epidemie eingeführt wurden, ein unvermeidbarer Notfall bei einem Partner der Parteien, usw.), sofern diese Umstände nach der betreffenden Bestellung oder vor der Bestellung eintreten, ihre Folgen für die Erfüllung der Bestellung jedoch zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbar waren.

14.2. Umstände höherer Gewalt befreien die Parteien von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem gegebenen Auftrag, soweit die Ereignisse, die die höhere Gewalt verursachen, sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Die Befreiung gilt nur für die Dauer der Auswirkungen des betreffenden Ereignisses.

14.3. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich zu informieren und über die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu informieren.

14.4. Im Falle höherer Gewalt konsultieren die Vertrags-parteien zu operativen Zwecken, erarbeiten Vorschläge und handeln gemäß dem vereinbarten schriftlichen Plan.

15. Geistiges Eigentum

15.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, verbleiben beim Hersteller. Jegliche Verwendung, Verviel-fältigung oder übernahme von Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Texten oder numerischen Daten sowie die Weitergabe von Katalogen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers strengstens untersagt.

15.2. Aus Gründen der Klarheit vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass alle mit dem Angebot gelieferten Unterlagen und Muster geistiges Eigentum des Herstellers bleiben. Ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers darf Dritten, insbesondere Wettbewerbern des Herstellers, kein Zugang zu den Angebotsunterlagen gewährt werden.

15.3. Der Kunde leistet Gewähr dafür, dass durch die Herstellung von Gegenständen, die nach seinen Spezifikationen hergestellt werden, keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

15.4. Der Kunde verpflichtet sich, das/die Produkt(e) ausschließlich im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden und über deren Struktur und Spezifikationen strikte Vertraulichkeit zu wahren, insbesondere gegenüber Dritten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wettbewerber des Herstellers.

16. Haftungsausschluss

16.1. Sofern nicht ausdrücklich zwingende Rechts-vorschriften etwas anderes vorsehen, schließt der Hersteller seine Haftung (insbesondere seine Haftung für indirekte Schäden) für seine Dienstleistungen und die Produkte ausdrücklich aus, soweit dies nach den geltenden Gesetzen zulässig ist, unabhängig von den Rechtsgründen.

16.2. Sofern nicht ausdrücklich zwingende Rechts-vorschriften etwas anderes vorsehen, verjähren alle Ansprüche des Kunden 12 (zwölf) Monate nach dem Lieferdatum.

16.3. Wenn der Hersteller dem Kunden Ratschläge zur Anwendung einer Technologie erteilt, erfolgt diese Beratung ausschließlich ohne übernahme einer Haftung. Der Hersteller schließt ausdrücklich jede Haftung für die Folgen oder Folgen aus, die sich daraus ergeben, dass der Kunde sich auf eine solche Beratung verlässt.

16.4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Hinweise oder Empfehlungen des Herstellers den Kunden nicht von seiner eigenen Verpflichtung entbinden, die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Prozesse und Zwecke gründlich zu prüfen und zu verifizieren. Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich, dass die Produkte seinen Anforderungen entsprechen und für den Einsatz in ihrem spezifischen Kontext geeignet sind.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1. Der Herstellungsvertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Herstellungsvertrag ergeben, einschließlich seiner Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung oder Beendigung, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte in Biel/Bienne, Schweiz. Diese Bestimmung gilt gleichermassen sowohl für die Schnyder SA als auch für die Schnyder Gear Tool Service Europe Kft. und die Kunden als Vertragsparteien.